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Hallo Sportsfreunde, ob Jung oder Alt, Groß oder Klein,
werde Mitglied im Ski-Club Hechingen. Jede Menge sportliches Vergnügen und Unterhaltung im Kreise
Gleichgesinnter erwartet Dich.
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Für Fragen kannst Du Dich gerne an mich wenden.
Ellen Holzmann
Unsere Mitgliedsbeiträge sind wie folgt:
16,00 € Kinder (bis 14 Jahre)
22,00 € Jugendliche (15 - 18 Jahre)
22,00 € Schüler, Studenten, Auszubildende bis 27Jahre
28,00 € Erwachsene
45,00 € Ehegatten
49,00 € Familienbeitrag*
Familien einschließlich Kinder unter 18 Jahren oder in der Ausbildung (höchstens aber bis 27 Jahre)
Solltest Du Deine Mitgliedschaft kündigen wollen, bitten wir Dich ebenfalls mit der o.g. Person in Kontakt zu treten.
Unsere Satzung
Satzung des Ski-Club Hechingen e.V.
§ 1 ALLGEMEINES
Der Verein führt den Namen „Ski-Club Hechingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 72379 Hechingen. Er wurde im Jahre 1948 gegründet. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung 1953 wurde er in das Vereinsregister als Nachfolger des im Jahre 1911 gegründeten und im Jahre 1945 aufgelösten Wintersportvereins Hechingen eingetragen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Skiclub Hechingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege des Skisports in allen seinen Arten.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Ski-Clubs Hechingen. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und von der Hauptversammlung bestätigt wird.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht ausgestrebt werden.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 MITTELVERWENDUNG
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 VERGÜTUNGEN
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 6 VEREINSAUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Württembergischen Landessportbund zugunsten es Schwäbischen Skiverbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 7 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Antrag erworben. Mitglied werden kann jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren bedürfen zum Eintritt in den Verein der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Entscheidung über die Annahme des Mitgliedschaftsantrages trifft der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
b) durch Ausschluß aus dem Verein bei schwerer Pflichtverletzung durch Beschluss des Vorstandes. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, die erneute Beschlussfassung durch den Ausschuss zu verlangen.
c) durch den Tod des Mitglieds
§ 8 ORGANE DES VEREINS
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Er besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter als 2. Vorsitzenden
2.Die Vorstandschaft
Sie besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter als 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Skischulleiter, der von der Versammlung der Skilehrer des Vereins dem Vorstand zugewählt wird
Die Vorstandsmitglieder von a) bis d) sind von der Hauptversammlung mit MehrheitDie Vorstandsmitglieder von a) bis d) sind von der Hauptversammlung mit Mehrheitder Erschienenen zu wählen und das Vorstandsmitglied unter e) ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.
3.Der Ausschuss
Er besteht aus:
Der Vorstandschaft und mindestens 4 Beisitzern. Eine Erhöhung der Zahl der Beisitzer kann die Hauptversammlung von Wahlperiode zu Wahlperiode beschließen. Die Beisitzer sind von der Hauptversammlung mit Mehrheit der Erschienenen zu wählen.
4.Die Hauptversammlung
Erläuterungen zu § 8:
zu 1.:
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen je einzeln (§ 26 BGB). Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
zu 2.:
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und ist für den ordnungs-mäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch einwandfreie Belege verantwortlich. In der Hauptversammlung hat er den Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenführung wird durch eine in der Hauptversammlung zu wählende und aus mindestens 2 Mitgliedern bestehende Kassenprüfungskommission geprüft.
Der Schriftführer hat die Aufgabe, das Protokoll der Hauptversammlung zu führen und den Schriftverkehr auf Anweisung des Vorsitzenden zu erledigen. Außerdem hat er alle bedeutenden Ereignisse wie Versammlungen usw. chronologisch festzuhalten.
Die Sportwarte leiten im Auftrag des Vorstandes den Sportbetrieb.
Das Aufgabengebiet der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Vorstandschaft in ihrer Gesamtheit.
zu 3.:
Der Ausschuss ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn Entscheidungen gefällt werden müssen, die zwar nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, aber über die rein geschäftsmäßige Abwicklung der Vereinsgeschäfte hinausgehen.
zu 4.:
a) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Sie wird unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom 1. oder 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Hohenzollerischen Zeitung und im Schwarzwälder Boten einberufen. Zur Beschlussfassung ist nur die
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig, soweit in der Satzung nichts anderes gesagt ist. Sie wählt die in § 8, 1. und 2. aufgeführte Vorstandschaft. Die Entlastung des alten Vorstandes erfolgt aus den Reihen der Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
b) Die Hauptversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Hauptversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Hauptversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer
Videokonferenz, in welcher erforderliche Abstimmungen in geheimer oder offener Abstimmung erfolgen. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Hauptversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Hauptversammlung und teilt diese in der Einladung zur Hauptversammlung mit. Bei einer virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene, E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Hauptversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
c) Die Hauptversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebenen Post-, bzw. E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post-, bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter folgender E-Mail-Adresse des Vereins (info@ski-club-hechingen.de) oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Skiclub Hechingen e.V. ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats
schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
d) Die Bestimmungen unter (a) bis (c) gelten sinngemäß für alle anderen Gremien des Vereins, die in der Satzung oder in Ordnungen festgelegt sind und deren Vorsitzenden, wobei diese auch im Wege einer Audio-
(Telefon-)Konferenz (auch in Verbindung mit einer PowerPoint-Präsentation) durchgeführt werden können.
Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 VERFÜGUNGSRECHT ÜBER VEREINSMITTEL
Die Mittel, über die
1) der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
2) die Vorstandschaft
3) der Ausschuß
ohne Zustimmung der Hauptversammlung verfügen können, werden jeweils in der Hauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgelegt. Diese Regelung hat nur vereinsinterne Bedeutung.
§ 10 WAHLPERIODE
Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Sie verlängert sich jedoch gegebenenfalls bis Neuwahlen durchgeführt sind.
§ 11 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder einberufen werden. Für die Einberufung und Abhaltung gelten die Vorschriften wie bei der Hauptversammlung.
§ 12 ZEITPUNKT DER HAUPTVERSAMMLUNG
Es hat jährlich eine Hauptversammlung statt zu finden.
§ 13 BEITRÄGE
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen, der jährlich von der Hauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder, die die Hauptversammlung auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ernennt, sind beitragsfrei.
Hechingen, den 22.11.2002
Alexander Epple, 1.Vorsitzender
Ergänzung der Satzung in § 5 Vergütungen am 27.11.2009 beschlossen
(Eintragung im Vereinsregister am 18.01.2010)
Hechingen, 10.03.2010
Bernhard Märkle, 1. Vorsitzender
Ergänzung der Satzung in § 7 Mitgliedschaft am 28.11.2014 beschlossen
(Eintragung im Vereinsregister am 14.01.2015)
Hechingen, 14.01.2015
Frank Petri, 1. Vorsitzender
Ergänzung der Satzung in § 8 Punkt 2 Organe des Vorstandes am 06.04.2018 beschlossen
(Eintragung im Vereinsregister 2018)
Hechingen, 06.04.2018
Frank Petri, 1. Vorsitzender
Ergänzung der Satzung in § 8 Punkt 4 Die Hauptversammlung am 08.04.2022 beschlossen
(Eintragung im Vereinsregister 2022)
Hechingen, 08.04.2022
Frank Petri, 1. Vorsitzender
Unsere Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus 5 Personen + weiteren Ausschussmitgliedern. Hier siehst Du Details zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Position.
Das ist unser Team
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